Nebenkosten bei Mietwohnungen: Was darf wirklich abgerechnet werden?

Sabine Neumann Sabine Neumann
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Mieter aufgepasst! Habt ihr eigentlich einen genauen Überblick über die Nebenkosten, die ihr an euren Vermieter zahlt? Es lohnt sich durchaus, mal etwas genauer hinzuschauen, denn dem Deutschen Mieterbund zufolge ist hierzulande jede zweite Nebenkostenabrechnung nicht korrekt. Der Mieter zahlt also für Posten, für die er gar nicht zahlen muss. Welche Nebenkosten wirklich umlagefähig sind und welche euer Vermieter vielleicht zu Unrecht auf euch abwälzt, erfahrt ihr in diesem Artikel.

1. Öffentliche Lasten

Eine Sache noch vorweg: Ganz allgemein gilt in Sachen Nebenkosten, dass nur regelmäßig anfallende Kosten rund um die Mietsache auch wirklich umlegbar sind – und das auch nur, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten wurde. Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten fallen nicht in diese Kategorie, Wartungskosten hingegen schon. 

Was den Punkt „öffentliche Lasten“ angeht: Hier darf der Vermieter die Grundsteuer auf seine Mieter umlegen, nicht aber Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer oder Einkommensteuer für Mieteinnahmen.

2. Heizung

Heizkosten sind ein wichtiger Aspekt der Nebenkostenabrechnung. Hier gilt: Sämtliche regelmäßigen Kosten, die durch Betrieb und Wartung der Heizanlage entstehen, dürfen vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Sind allerdings Reparaturen oder Austauscharbeiten nötig, trägt der Vermieter selbst die Kosten dafür. Die Umlage der Heizkosten auf die einzelnen Mietparteien erfolgt übrigens zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Grundkosten. Das alles muss aber für den Mieter auf seiner Nebenkostenabrechnung klar ersichtlich und nachvollziehbar sein.

3. Wasser

Die Wasserkosten werden in Kalt- und Warmwasserkosten unterteilt. Die Abrechnung erfolgt nach Verbrauch, der über gebührenpflichtige Wasseruhren erfasst wird. Hier darf der Vermieter den Wasserverbrauch gemäß Zählerstand abrechnen und darüber hinaus Grundgebühren, Wartungs- und Betriebskosten der Wasserzähler auf die Mieter umlegen. Die Warmwasserkosten dürfen also nicht pauschal auf alle Mietparteien umgelegt werden, sondern müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

4. Straßen- und Hausreinigung

Umlagefähig sind auch Nebenkosten für Haus- und Straßenreinigung. Dazu gehören zum Beispiel der Winterdienst, Ausgaben für Reinigungsfirmen und Putzmittel sowie die Kosten für die Müllentsorgung. Wichtig: Einmalige Schuttabfuhr- und Sperrmüllkosten dürfen nicht umgelegt werden.

5. Hausstrom und Aufzug

Die Stromkosten der gemeinsam genutzten Teile des Hauses, wie zum Beispiel die Beleuchtung von Treppenhaus und Außenbereich oder auch der Aufzug, dürfen vom Vermieter voll umgelegt werden. Übrigens müssen auch Mietparteien im Erdgeschoss diese Kosten mittragen.

6. Versicherungen

Hier darf der Vermieter alle Kosten für Versicherungen gegen die Folgen von Sturm, Feuer, Wasser, Hagel und andere Elementarschäden umlegen, genauso wie eine Aufzugs-, Glasbruch- und Öl- und Gastankversicherung und auch die Gebäudehaftpflichtversicherung, jedoch nicht die Kosten für Rechtsschutz- oder Hausratsversicherung.

7. Hauswart und Schornsteinfeger

Der regelmäßige Besuch eines Schornsteinfegers darf in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Wichtig: Der Vermieter darf die Kosten nur dann berechnen, wenn sie nicht schon in den Heizungskosten abgedeckt sind. Auch die Hauswarttätigkeit darf in Rechnung gestellt werden. Aber auch hier lohnt es sich, als Mieter genau hinzusehen, um eine eventuelle doppelte Abrechnung zu vermeiden.

Habt ihr einen genauen Überblick über eure Nebenkosten?

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